Länder mit eingeschränktem Zugang

In folgenden europäischen Ländern ist der Zugang zu einem Schwangerschaftsabbruch gesetzlich möglich, aber für Frauen aus dem Ausland aufgrund von Einschränkungen schwierig:

    • Dänemark
      Die rechtliche Situation: bis zur 12. Woche auf Wunsch. Eine Frau muss bei einem Arzt in der Gemeinde oder dem Bezirk um einen Schwangerschaftsabbruch ansuchen. Der Abbruch darf nur von einem Arzt in einem Kreiskrankenhaus (ein Krankenhaus, das Mitglied des Kopenhagener Krankenhausverbandes ist) durchgeführt werden oder in einer Klinik, die diesem Krankenhaus angeschlossen ist. Seit 2004 ist ein Schwangerschaftsabbruch auch für Ausländerinnen erlaubt, allerdings müssen diese für den Eingriff bezahlen. Die örtlichen Krankenhäuser sind verpflichtet, bei allen Frauen, die dies wünschen, einen Abbruch bis zum ersten Trimester der Schwangerschaft durchzuführen. Details [pdf]

    • Finnland
      Die rechtliche Situation: bis zur 12. Woche dürfen auf Wunsch Abbrüche in Spitälern durchgeführt werden, wenn die Fortsetzung der Schwangerschaft oder die Geburt das Leben oder die Gesundheit der Frau aufgrund einer Krankheit, einem Gebrechen oder einer Schwäche gefährdet. Falls die Geburt oder die Versorgung des Kindes eine erhebliche Last jeglicher Art für einen der Elternteile darstellt, oder eine Krankheit (psychische Störungen oder andere ähnliche Ursachen) die Kapazität übersteigt für das Kind Sorge zu tragen. Außerdem wenn ein Risiko für die psychische Gesundheit der Frau besteht (im Fall einer Vergewaltigung oder andere sexuelle Verbrechen), wenn die Frau unter 17 oder über 40 Jahre alt ist, bereits vier Kinder hat oder das Risiko einer Missbildung besteht. Details [pdf]

    • Deutschland
      Die rechtliche Situation: bis zu 12 Wochen ab der Empfängnis, wenn die Frau erklärt in einer Notlage zu sein und nach erfolgter Beratung, bei Vergewaltigung oder anderen sexuellen Verbrechen. Pflichtberatung für Schwangerschaftsabbruch auf Wunsch, diese Beratung ist nicht obligatorisch bei medizinischen Fällen und im Falle von Vergewaltigung oder anderen sexuellen Verbrechen. Die vorgeschriebene Wartezeit nach der Pflichtberatung liegt bei 3 Tagen, für einen Abbruch auf Wunsch. Ein Schwangerschaftsabbruch ist nicht strafbar, wenn die betroffene Frau der sogenannten Beratungsregelung folgt. Die Schwangere, die den Eingriff verlangt, muss dem Arzt, der den Eingriff vornehmen soll, eine Bescheinigung vorlegen, dass sie mindestens drei Tage vor dem Eingriff an einem Beratungsgespräch in einer staatlich anerkannten Schwangerschaftskonfliktberatungsstelle teilgenommen hat. Außerdem muss ein Arzt, der nicht an der Beratung teilgenommen hat, den Schwangerschaftsabbruch innerhalb von zwölf Wochen nach der Empfängnis vornehmen. Die Rechtswidrigkeit eines Schwangerschaftsabbruchs ist ausgeschlossen, wenn eine medizinische Indikation (§ 218 a Abs. 2 StGB) vorliegt. Das bedeutet, dass Lebensgefahr oder die Gefahr einer schwerwiegenden Beeinträchtigung des körperlichen oder seelischen Gesundheit der Schwangeren besteht. Ferner ist dieser nicht rechtswidrig im Falle einer kriminologischen Indikation, weil die Schwangerschaft auf einem Sexualdelikt (§§ 176 bis 179 StGB) beruht. Während das Gesetz ausdrücklich ein Netzwerk unterschiedlicher ideologischer Orientierung verlangt, können Frauen in den meisten Regionen nur zwischen einer kirchlichen und einer von den örtlichen Behörden geführten Einrichtung wählen. Details [pdf]

    • Italien
      Die rechtliche Situation: bis zu 90 Tagen (zwischen 12 und 13 Wochen), wenn die Fortsetzung der Schwangerschaft, die Geburt oder Mutterschaft die physische oder psychische Gesundheit der Frau, ihren Gesundheitszustand, wirtschaftliche, soziale oder familiäre Umstände ernsthaft gefährden würden. Umstände, in denen die Empfängnis eingetreten ist, die Möglichkeit, dass das Kind mit Abnormalitäten oder Fehlbildungen geboren würde. Ein Zertifikat von einer vollständig medizinisch-sozialen autorisierten Agentur, einem öffentlichen Beratungszentrum oder einem Wahlarzt der Frau wird benötigt. Außerdem gilt eine verbindliche Wartezeit von mindestens 7 Tagen, wenn befunden wird, dass der Abbruch nicht dringend erforderlich ist. In einigen Regionen (vor allem in Süditalien) und in ländlichen Gebieten könnten Unterschiede zwischen dem Gesetz und dessen Anwendung bestehen. Kostenlos für alle Frauen, auch für Immigrantinnen, Ausländerinnen sowie Frauen ohne gesetzliche Aufenthaltsgenehmigung. Details [pdf]

    • Portugal
      Die rechtliche Situation: bis zu 12 Wochen, wenn eine Abtreibung eine der Möglichkeiten ist, um das Risiko des Todes oder irreversible psychische oder physische Schäden der Frau zu verhindern. Bis zu 16 Wochen: bei Vergewaltigung oder einem anderen sexuellen Verbrechen. Bis zu 24 Wochen: wenn es ausreichende Gründe zur Annahme gibt, dass das Kind mit einer schweren oder unheilbaren Krankheit oder Fehlbildung geboren werden sollte. Es gibt eine vorgeschriebene Wartezeit von bis zu 3 Tagen. Die Frau muss ihr schriftliches Einverständnis von nicht weniger als 3 Tage vor dem Eingriff abgeben. In Notfällen kann auf die vorgeschriebene Frist verzichtet werden. Vor der Abtreibung muss ein zweiter Arzt, der den Eingriff nicht durchführt, eine Bescheinigung unterzeichnen, die besagt dass Umstände vorhanden sind, die eine Abtreibung gestatten. In Fällen von Vergewaltigung hängt es davon ab, ob bei der Überprüfung der Umstände strafrechtliche Beweise vorliegen. Das Gesetz ist in den öffentlichen Krankenhäusern noch nicht vollständig umgesetzt, aufgrund der großen Zahl von „Verweigerung aus Gewissensgründen“ und dem Fehlen von weiteren Bestimmungen. Daraus resultiert, dass die Mehrzahl der Abtreibungen illegal von Ärzten, Hebammen und Krankenschwestern in Privatkliniken und Hinterzimmern durchgeführt werden. Details [pdf]

    • Spanien
      Die rechtliche Situation: bis zu 12 Wochen: bei Vergewaltigung. Bis zur 22. Woche, wenn der Fötus bei Beendigung der Schwangerschaft unter schweren körperlichen oder geistigen Behinderungen leiden müsste. Ohne Einschränkung, wenn die Abtreibung notwendig ist, um eine ernste Gefahr für die körperliche oder seelische Gesundheit der Schwangeren abzuwenden. Das Fehlen von Bestimmungen zur „Verweigerung aus Gewissensgründen“ und ihrer Generalisierung im Gesundheitswesen bedeutet, dass Frauen sich generell an private Strukturen wenden müssen. Es gibt bedeutende Unterschiede innerhalb der Regionen in Bezug auf die Verfügbarkeit des Dienstes, vor allem in öffentlichen Einrichtungen. Ein Schwangerschaftsabbruch muss durch oder unter Aufsicht eines Arztes in einem zugelassenen öffentlichen oder privaten Gesundheitszentrum durchgeführt werden, vorausgesetzt dem Fall die schwangere Frau gibt ihr ausdrückliches Einverständnis und die rechtlichen Indikationen für eine Abtreibung werden erfüllt. Es steht unter Strafe eine Abtreibung nicht in einer anerkannten öffentlichen oder in einem privaten Gesundheitszentrum bzw. einer Einrichtung durchführen zu lassen oder wenn die vorgeschriebenen ärztlichen Gutachten noch nicht bekundet sind. Details [pdf]