Länder mit leichtem Zugang

In folgenden europäischen Länder ist der Zugang für einen Schwangerschaftsabbruch ziemlich leicht, auch für Frauen aus dem Ausland:

    • Österreich
      Die rechtliche Lage: der Abbruch auf Verlangen der Frau und ohne medizinischen Grund ist in Österreich legal, wenn er vor der 16. Schwangerschaftswoche (innerhalb von 3 Monaten nach der Einnistung), von einem Arzt/Ärztin nach vorheriger Beratung durch diese/n vorgenommen wird. In der Praxis werden Schwangerschaftsabbrüche bis zu 12 Wochen nach der letzten Periode durchgeführt, auch wenn es keine Rechtsgrundlage dafür gibt. Aufgrund der Option „Verweigerung aus Gewissensgründen“, sowohl seitens des medizinischen Personals als auch vom Krankenhausmanagement, sind die Möglichkeiten für einen Abbruch auch in Österrreich leider sehr beschränkt.
      Vom Gesetz her, darf der Abbruch von einem Arzt durchgeführt werden. Jedoch die Regelung für Mifegyne erlaubt die Verabreichung ausschließlich in Krankenhäusern und Kliniken, deshalb darf die medikamentöse Methode nur in Spitälern oder Kliniken erfolgen. Es gibt in Wien zwei Privatkliniken, die auf Schwangerschaftsabbrüche spezialisiert sind und auch einen medikamentösen Abbruch anbieten. Details [pdf]

    • Frankreich
      Die rechtliche Situation: bis zur 14. Woche, falls die Frau entscheidet, dass sie sich aufgrund ihrer Schwangerschaft in einer Notlage befindet. Die Frau muss einen Arzt konsultieren und Minderjährige müssen zusätzlich einen Sozialarbeiter für eine Beratung aufsuchen.
      Seit 2004 können medikamentöse Abbrüche auch ausserhalb von Krankenhäusern, beispielsweise in einer privaten Praxis, durchgeführt werden. Nicht in allen Krankenhäusern werden Abbrüche durchgeführt.
      Frauen haben oft nicht die Wahl der Methode (medikamentös oder chirurgisch). Unter der neuen Ärztegeneration wollen immer weniger Fachkräfte eine Abtreibung durchführen. Details [pdf]

    • Belgien
      Die Rechtslage: bis zu 12 Wochen nach der Empfängnis (oder 14 Wochen nach der letzten Regelblutung). Keine Einschränkung bei „erheblichen Risiko“ für die Gesundheit der Frau oder „extrem schwere und unheilbare Krankheit“ des Fötus.
      Mit dem Gesetz vom 15. August 2018 wurde die Abtreibung entkriminalisiert. Seit Dezember 2002 wird die Abtreibung erstattet, wenn sie in einer Abtreibungsklinik durchgeführt wird, die eine Vereinbarung mit dem nationalen Institut für soziale Sicherheit (INAMI/RIZIV) unterzeichnet hat. Alle Abtreibungszentren in Belgien haben diese Vereinbarung unterzeichnet. Details [pdf]

    • Grossbritannien
      Die rechtliche Situation: bis zur 24. Woche, falls die Fortsetzung der Schwangerschaft ein größeres Risiko darstellt als die Beendigung, sowohl was die körperliche als auch psychische Gesundheit der schwangeren Frau oder ihrer bereits vorhandenen Kinder betrifft. Details [pdf]

    • Niederlande
      Die rechtliche Situation: Für Frauen, die 12 bis 16 Tage „drüber“ sind gibt es keine Wartezeit. Nach 16 Tagen gibt es eine Widerrufsfrist von 5 Tagen zwischen der ersten Beratung und der Abtreibung. Ein Schwangerschaftsabbruch zwischen 16 Tagen und 24 Wochen wird von der Waz (Wet afbreking zwangerschap – Termination of Pregnancy Act) geregelt.
      Spätabtreibungen – nach der 24. Woche – sind nicht durch das Abtreibungsgesetz abgedeckt. Die ÄrztInnen sind verpflichtet, Spätabbrüche und die Beendigung des Lebens von Neugeborenen an ein Zentralkomitee zu melden.
      Eine Abtreibung darf nur von einem Arzt/einer Ärztin in einem zugelassenen Krankenhaus oder einer Klinik durchgeführt werden. Die Einrichtung hat dafür zu sorgen, dass ausreichende Voraussetzungen geschaffen werden, um Frauen alle nötigen Informationen zur Vermeidung ungewollter Schwangerschaften und Methoden zur sicheren Verhütung zur Verfügung zu stellen. Das Gesetz wird sehr großzügig interpretiert. Illegale Abtreibung existiert kaum. Die meisten Abbrüche werden in „non-profit clinics“ durchgeführt.
      Alle Frauen, die legal in den Niederlanden leben, erhalten von der AWBZ Rückerstattung. Ausländische Frauen müssen für die Abtreibung selbst zahlen. Details [pdf]

    • Norwegen
      Die rechtliche Situation: bis zur 12. Woche auf Wunsch. Alle Krankenhäuser in Norwegen führen Schwangerschaftsabbrüche durch, wenn sie über eine gynäkologische Abteilung verfügen. Alle Frauen können in jeder gynäkologischen Abteilung vorbeikommen und nach einem Abbruch verlangen. Für einen chirurgischen Eingriff kann es sein, dass aus organisatorischen Gründen ein paar Tage gewartet werden muss. Bei einem medikamentösen Abbruch, der zuhause erfolgt, kann die Behandlung bereits am selben Tag beginnen.
      Alle Abteilungen bieten sowohl medikamentöse als auch chirurgische Abbrüche an, die meisten (78%) erfolgen medikamentös. Ebenso bieten auch die meisten Abteilungen Behandlungen „zuhause“ mit Misoprostol bis zur 9. Schwangerschaftswoche an (90%), viele davon sogar bis zur 12. Woche (85%). Alle Abbrüche nach der 12. Woche werden medikamentös durchgeführt.
      Für alle Frauen ist der Abbruch kostenlos. Wenn sie EU-Bürgerinnen sind oder eine Versicherung haben, werden die Kosten vom Versicherungsunternehmen den Spitälern mittels Formular E111 rückerstattet, sie dürfen Frauen die Kosten für den Eingriff nicht in Rechnung stellen.
      Sie könnten Frauen zwar bitten zu bezahlen, aber sie dürfen sich nicht weigern eine Abtreibung durchzuführen, wenn Frauen nicht zahlen können. Das würde kürzlich von der norwegischen Gesundheitsamtsaufsicht eingeführt, nachdem ein Osloer Spital abgelehnt hatte den Eingriff durchzuführen, weil die Frau nicht zahlen konnte. Es wird als Noteingriff aufgefasst und somit muss er allen Frauen kostenlos zur Verfügung stehen. Details [pdf]

  • Schweden
    Die rechtliche Situation: bis zu 18 Wochen auf Wunsch, bis zu 22 Wochen (fötale Lebensfähigkeit) „Starke Gründe“.
    Schwangerschaftsabbrüche im zweiten Trimester unterliegen der Genehmigung durch den National Board of Health and Welfare.
    Der Eingriff muss in einem allgemeinen Krankenhaus von einem/einer qualifizierten Arzt/Ärztin durchgeführt werden.
    Die Kosten werden fast zur Gänze von der nationalen Gesundenversicherung übernommen. Patientinnen haben nur eine geringe Gebühr zu bezahlen. Details [pdf]

  • Schweiz
    Die rechtliche Situation: bis zu 12 Wochen (von LMP, 10 Wochen ab der Empfängnis): auf Wunsch.
    Die Frau hat einen schriftlichen Antrag zu stellen, aus dem hervorgeht, dass sie sich in einer Notlage befindet.
    Der Arzt ist verpflichtet, der Frau umfassende Informationen zu geben. Er muss die Entscheidung mit ihr im Detail besprechen und ihr ein Informationsblatt mit Adressen von Beratungsstellen und Dienstleistungen überreichen. Dort kann sie moralische und materielle Hilfe holen und sich über eine Adoption informieren.
    Die Krankenkasse übernimmt die Kosten einer rechtskonformen Beendigung der Schwangerschaft, unter den gleichen Bedingungen wie bei einer Krankheit.
    Die meisten Abtreibungen werden aus psychosozialen Gründen durchgeführt. Nach der 14. Schwangerschaftswoche ist es immer noch schwierig, eine Abtreibung zu erhalten, außer in sehr schweren Fällen Details [pdf]